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AGB





1 Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

 

1.1 Geltung

Mit der Auftragserteilung anerkennt die Bestellerin diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Vertragsbestandteil aller Verträge der Samara AG mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend Bestellerin), sofern im Einzelfall nicht schriftlich (E-Mail gilt auch als Schriftform) Abweichendes vereinbart wurde (Schriftlichkeitsvorbehalt).

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für nachfolgende Geschäfte zwischen der Samara AG und der Bestellerin, nachdem sie erstmals zum Vertragsbestandteil der Geschäftsbeziehung wurden.

Allfällige Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bestellerin oder Dritter werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, diese sind von bevollmächtigten Vertretern der Samara AG ausdrücklich als AGB unterschriftlich bestätigt worden. Wenn die Bestellerin auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bestellerin oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis zur Geltung jener Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies gilt auch für nachfolgende vertragliche Beziehungen zwischen der Samara AG und der Bestellerin.

Mündliche Zusagen der Samara AG vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages sind rechtlich unverbindlich.

 

1.2 Vertragsbestandteile

1. Vertrag (Offerte/Auftragsbestätigung mit allfälligen Beilagen)

2. Bei Leistungen mit Montage durch die Samara AG die Montagebedingungen der Samara AG mit Stand 06/2022 (shop.samara-ag.ch)

3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Samara AG (Schweiz)

4. Bei Leistungen mit Montage durch die Samara AG die Norm SIA 118 (2013)

Bei Widersprüchen gilt diese Reihenfolge.

 

1.3 Angebot

Preislisten und Katalogangaben der Samara AG sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend.

Der/die Besteller/in ist verantwortlich, dass die Bestellung ihrem Bedarf entspricht. Übergibt die Bestellerin der Samara AG Unterlagen (Pläne u.a.), anhand derer die Samara AG den Bedarf ermitteln soll, übernimmt die Samara AG keine Verantwortung und/oder Prüfpflicht bezüglich Korrektheit und Vollständigkeit. Die Bestellerin bleibt in jedem Fall verantwortlich, ein Angebot der Samara AG auf Übereinstimmung mit ihrem Bedarf zu prüfen.

Die Preise sind gültig gemäss den angefragten Mengen.

 

1.4 Lagerhaltung

Prospekte und Preislisten verpflichten die Samara AG nicht zum Anbieten/Liefern der darin aufgeführten Produkte und/oder zur Lagerhaltung.

 

1.5 Preise

Massgeblich sind die Preise gemäss Offerte/Auftragsbestätigung der Samara AG.

Bei Bestellung ohne Offertanfrage werden die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Listenpreise/Preisliste berechnet.

Preise verstehen sich zuzüglich separat ausgewiesener Mehrwertsteuer, zuzüglich allfälligem Teuerungs- und Legierungszuschlag, ab Werk oder Auslieferungslager (Lagerstandort nach Wahl der Samara AG). Teuerungs- und Legierungszuschlag sind nicht rabattberechtigt.

Verpackungsanteil shop.samara-ag.ch: Mengenabhängig zwischen Fr. 0.10 und 0.95 pro Gurtmass und Rüstzuschlag Fr. 0.30 und 7.50 pro Gebinde.

Positionszuschlag.

Frachtanteil: Die Lieferung erfolgt in der Regel per Spedition und mit einem Frachtanteil pro Bestellung, pro Verpackung / Pal., bzw. pro Bestellliste infolge LSVA von 4.0%, bzw. mindestens Fr. 120.–, die offen ausgewiesen werden (Baustellen unfranko). Lieferungen per Spedition werden auf der Grundlage der Tarifverordnung des Schweiz. Nutzfahrzeugverbandes weiterverrechnet. Bei Terminfracht verrechnen wir zusätzlich den Zuschlag gemäss Spedition weiter. Dieser beträgt für Lieferungen bis 09:00 Uhr CHF 80.- und bis 12:00 Uhr CHF 60.-.

Zölle, Zoll-Gebühren und andere öffentliche Abgaben sowie mit dem Export zusammenhängende Transportdienstleistungen gehen zu Lasten der Bestellerin und fallen zusätzlich an.

 

1.6 Zahlungsbedingungen

Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, wird die Zahlung fällig mit:


Übergabe der Ware (ab Werk / Anlieferung)

10 Tage nach einem vereinbarten oder von der Samara AG im Rahmen des Vertragsabschlusses bezeichneten Übergabe-/Liefertermins, wenn die Bestellerin die von der Samara AG gehörig angebotene Leistung nicht annimmt.

Bei Leistungen mit Montage bei Abnahme des Werks


Die Samara AG ist berechtigt, Teilrechnungen für übergebene/abgelieferte Teillieferungen zu stellen.

Bei Leistungen mit Montage ist die Samara AG berechtigt, Akontorechnungen nach Baufortschritt zu stellen.

Die Zahlungsfrist beträgt je Rechnungsstellung 30 Tage.

Nach Ablauf der jeweiligen Zahlungsfrist befindet sich die Bestellerin – ohne weitere Mahnung – in Verzug (Verfalltag). Es werden Verzugszins zu 5 % fällig und je schriftliche Zahlungserinnerung sind zusätzlich CHF 50.- geschuldet. Bei Zahlungsverzug der Bestellerin mit einer Zahlung sowie bei Umständen, welche die Kreditwürdigkeit der Bestellerin begründet in Frage stellen, werden sofort alle, auch gestundete Zahlungen, fällig.

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum der Samara AG.

Die Samara AG ist bei Annahme- und/oder Zahlungsverzug der Bestellerin – auch bezüglich Teillieferungen/-leistungen – berechtigt, ihre Leistungen sofort einzustellen. Dies gilt für die betroffene Bestellung wie auch alle anderen Geschäfte mit derselben Bestellerin.

Die Verrechnung durch die Bestellerin mit Gegenforderungen ist nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Bei Beanstandungen und/oder Geltendmachung von Haftungsansprüchen bleibt die Bestellerin zur Zahlung der Leistung verpflichtet (Verrechnungsverzicht sowie Verzicht auf das Rückbehaltungsrecht).

 

1.7 Erfüllungsort / Gefahrtragung

Erfüllungsort ist grundsätzlich das Werk bzw. Auslieferungslager der Samara AG.

Nutzen und Gefahr gehen im Falle der Abholung am Tag der von Samara AG angezeigten Abholbereitschaft auf die Bestellerin über.

Bei Lieferung durch die Samara AG an den Lieferort gehen Nutzen und Gefahr am Lieferort vor dem Abladen der Ware auf die Bestellerin über, bei Abladen durch die Samara AG direkt nach Abladen der Ware.

Liegt ein Verzugsgrund bei der Bestellerin vor (z.B. Annahmeverzug), gehen Nutzen und Gefahr mit Eintritt des Verzugsgrunds auf die Bestellerin über, unabhängig des Standorts der Ware. Lagerkosten trägt die Bestellerin. Bei Lagerung durch die Samara AG betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Gegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

 

1.8 Liefertermine

Lieferfristen/-termine werden nach bestem Ermessen angegeben. Ein Zwischenverkauf bleibt immer vorbehalten.

Verbindliche Lieferfristen/-termine gelten nur sofern ausdrücklich als solche vereinbart.

Relative Lieferfristen (Tage/Wochen) beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung der Samara AG zu laufen.

Als Tag der Erfüllung gilt der Tag, an dem die Ware (je nach Vereinbarung)
abholbereit ist,

geliefert wurde oder

bei Leistungen mit Montage fertiggestellt wurde.

Die Samara AG ist zur Teillieferung berechtigt, wenn die Teillieferung für die Bestellerin im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist.

Sofern die Samara AG verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die sie nicht selbst zu vertreten hat, nicht einhalten kann (z.B. Betriebs-, Verkehrs-, Weltmarkt- oder Versandstörungen, Lieferstörungen, Krieg, Terrorakte, Epidemie, Feuerschäden, unvorhersehbare Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmängel, Streiks, Aussperrungen, Verfügungen von Behörden), wird sie die Bestellerin hierüber informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist die Samara AG berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung der Bestellerin wird sie unverzüglich erstatten.

Als Fall der unverschuldeten Nichtverfügbarkeit einer Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch einen Zulieferer der Samara AG.

Schadenersatzansprüche seitens der Bestellerin infolge nicht oder verspäteter Lieferungen (z.B. Wartezeiten, Gerüstmiete, Vorhaltezeit, Konventionalstrafen u.a.) sind wegbedungen.

Ist eine Lieferung durch einen Umstand aus dem Risikobereich der Bestellerin unmöglich oder unzumutbar, verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Gleiches gilt, soweit der Samara AG ein Zurückbehaltungsrecht zusteht.

 

1.9 Bestellungsänderungen

Bestellungsänderungen sind alle Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Leistung der Samara AG.

Bestellungsänderungen sind vorgängig schriftlich zu vereinbaren. Es besteht kein Anspruch auf Bestellungsänderung seitens der Bestellerin.

Waren, die vor einer Bestellungsänderung für die Bestellerin produziert wurden, werden der Bestellerin in jedem Fall verrechnet.

 

 

1.10 Rücknahme

Ein Anspruch auf Rücknahme nicht benötigter Ware durch die Bestellerin besteht nicht.

Aktuelle Katalogware in wiederverkaufsfähigem, einwandfreiem Zustand kann nach vorheriger Zustimmung seitens Samara AG binnen 15 Tagen nach Lieferung bei frachtfreier Anlieferung frei Werk bzw. Niederlassung zurückgenommen werden.

Die Vergütung erfolgt unter Abzug der Verwaltungs- und Vertriebskosten und eventuell erforderlicher Kosten der Nachbesserung und Neuverpackung. Kabelschellen und sonstige Kleinteile werden nur in unangebrochenen Verpackungseinheiten zurückgenommen.

Materialien in Sonderausführung werden nicht zurückgenommen.

Bestätigte, aber nicht oder nicht vollständig abgerufene Aufträge oder Abrufaufträge werden verrechnet. Ein Auftragsstorno ist nicht möglich.

 

1.11 Prüfung, Gewährleistung

Die Bestellerin hat die Ware unverzüglich nach deren Empfang zu prüfen.

Erkennbare Mängel müssen der Samara AG – unter sofortiger Einstellung der Bearbeitung/Verwendung – innerhalb von 7 Tagen nach Empfang der Ware oder – wenn sich der Mangel erst später zeigt – innerhalb von 7 Tagen ab Entdeckung schriftlich angezeigt werden.

Wird die Mängelrüge nicht innert den angeführten Fristen erhoben, gilt die Ware als genehmigt bzw. sind die Gewährleistungsrechte verwirkt.

Sind Leistungen/Produkte mangelhaft, leistet die Samara AG vorrangig dadurch Gewähr, dass sie nach ihrer Wahl nachbessert oder Ersatz leistet. Auf ein Fehlschlagen der Nachbesserung kann sich die Bestellerin erst berufen, wenn zwei Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind oder seit der Mangelrüge eine angemessene Frist ohne gelungenen Nacherfüllungsversuch verstrichen ist. Angemessen ist eine Frist, die der vertraglichen Lieferfrist entspricht, mindestens 4 Wochen.

Keine Gewährleistungsrechte bestehen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten oder zu erwartenden Beschaffenheit und/oder Gebrauchstauglichkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder besonderer äusserer Einflüsse entstehen, mit denen üblicherweise nicht zu rechnen ist.

Farbdifferenzen oder Verfärbungen bilden keinen Grund für Beanstandungen.

Gewährleistung für Frost-Tausalzbeständigkeit wird nur übernommen, wenn diese Eigenschaft in der schriftlichen Auftragsbestätigung zugesichert wurde.

Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 1 Jahr. Dies gilt nicht für Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist (5 Jahre).

Die Verjährungsfrist beginnt je nach Vereinbarung mit der Abholung, der Lieferung oder der Ablieferung des Werks durch die Samara AG

.

 

1.12 Haftung

Die Haftung der Samara AG ist beschränkt auf Mängel an der Ware (Gewährleistung).

Die Samara AG schliesst darüber hinaus jegliche vertragliche und ausservertragliche Haftung aus, insbesondere auch für (Mangel-) Folgeschäden und indirekte Schäden bei der Bestellerin oder Dritten (Verzug, Gerüstmiete, Regieaufwendungen, Konventionalstrafe etc.), unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher Bestimmungen.

Insbesondere bei unsachgemässer Verwendung oder Behandlung, fehlerhafter Verarbeitung oder Montage, bei natürlicher Abnützung, bei übermässiger Beanspruchung, Nichtbeachtung von Vorschriften oder Gebrauchsanweisungen, mangelhaften Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund, falscher oder unsachgemässer Wartung/Unterhalt, unsachgemässer Lagerung, oder Änderungen bzw. Eingriffen an der Ware ist jegliche vertragliche und ausservertragliche Haftung der Samara AG ausgeschlossen.

Die Samara AG übernimmt unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher Bestimmungen keine Haftung für Fabrikations- oder Materialfehler für von ihren Zulieferern bezogenen Waren.

Soweit die Samara AG technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

Soweit die Samara AG gemäss diesem Absatz dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, welche die Samara AG bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder welche sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind ausserdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemässer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

 

1.13 Immaterialgüterrechte

Der Samara AG steht an allen von ihr erstellten Unterlagen das Urheberrecht zu, insbesondere an Offerten, Stücklisten, Abbildungen, Zeichnungen, Plänen, Berechnungen, Muster. Es ist nicht gestattet, diese ohne ausdrückliche Genehmigung der Samara AG zu reproduzieren, zu verwenden und/oder Dritten zugänglich zu machen.

Die Haftung der Samara AG ist beschränkt auf Mängel an der Ware (Gewährleistung).

 

1.14 Salvatorische Klausel

Soweit Bestimmungen des Vertrags zwischen den Parteien oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen lückenhaft, rechtlich unwirksam oder aus anderen Gründen undurchführbar sind, wird die Gültigkeit des Vertrags im Übrigen davon nicht berührt. Es gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck der Allgemeinen Geschäftsbedingungen als möglichst gleichwertig vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

 

1.15 Gerichtsstand; Rechtswahl

Der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien ist der Sitz der Samara AG (Nidfurn). Die Samara AG ist jedoch auch zusätzlich berechtigt, am Sitz der Bestellerin zu klagen. Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

Änderungen vorbehalten - Stand 12.2023

 

 

 

 

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